RS OGH 2007/10/17 7Ob201/07w

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Veröffentlicht am 17.10.2007
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Norm

AHR §13

Rechtssatz

Nicht eine objektiv mögliche, abstrakte Strafdrohung, sondern der von den Verwaltungsstrafbehörden konkret erhobene Vorwurf legt die Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs 1 AHR fest.Nicht eine objektiv mögliche, abstrakte Strafdrohung, sondern der von den Verwaltungsstrafbehörden konkret erhobene Vorwurf legt die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 13, Absatz eins, AHR fest.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122648

Dokumentnummer

JJR_20071017_OGH0002_0070OB00201_07W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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