RS OGH 2007/10/18 2Ob194/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2007
beobachten
merken

Norm

StVO allg
StVO §2 Abs1
ZPO §502 Abs1 HIII10

Rechtssatz

Ob eine bestimmte Verkehrsfläche den in der StVO enthaltenen Begriffsbestimmungen entspricht, ist grundsätzlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles, wie etwa der baulichen Gestaltung uä abhängig und kann daher nur bei einer auffälligen, aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122883

Dokumentnummer

JJR_20071018_OGH0002_0020OB00194_07D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten