Norm
ABGB §1319aRechtssatz
Einem (nicht vorsätzlich schädigenden) Dienstgeber kommt die Haftungsbefreiung des § 333 Abs 1 ASVG auch bei einer Verletzung der Streupflicht, die zu einem Arbeitsunfall des Dienstnehmers geführt hat, zugute (vgl 2 Ob 340/99k). Dies gilt auch im Fall einer Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB.Einem (nicht vorsätzlich schädigenden) Dienstgeber kommt die Haftungsbefreiung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG auch bei einer Verletzung der Streupflicht, die zu einem Arbeitsunfall des Dienstnehmers geführt hat, zugute vergleiche 2 Ob 340/99k). Dies gilt auch im Fall einer Wegehalterhaftung nach Paragraph 1319 a, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122877Im RIS seit
17.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018