RS OGH 2007/10/18 2Ob286/06g, 7Ob9/15x, 7Ob48/15g, 10Ob63/18i

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Veröffentlicht am 18.10.2007
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Norm

ABGB §1375 B

Rechtssatz

Ein konstitutives Anerkenntnis kann sich auch nur auf den Teil einer Forderung oder deren Höhe beziehen. Da aber auch für ein solches Anerkenntnis das einseitige Nachgeben des Schuldners charakteristisch bleibt, setzt dies zumindest dessen Kenntnis von den Forderungen des Gläubigers bzw deren Höhe voraus.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 286/06g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 286/06g
  • 7 Ob 9/15x
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 9/15x
    nur: Ein konstitutives Anerkenntnis kann sich auch nur auf den Teil einer Forderung oder deren Höhe beziehen. (T1)
  • 7 Ob 48/15g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 48/15g
  • 10 Ob 63/18i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 63/18i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122872

Im RIS seit

17.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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