Norm
ZPO §84 IIIRechtssatz
Ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe „im vollen Umfang", demnach einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes, der wegen eines innerhalb der Verbesserungsfrist nicht behobenen Formmangels zurückgewiesen wurde, bewirkt keine Unterbrechung der Berufungsfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122874Dokumentnummer
JJR_20071018_OGH0002_0020OB00141_07K0000_002