RS OGH 2007/10/22 1Ob134/07y, 2Ob117/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2007
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Norm

ABGB §1311 IIa
KO §69 Abs2

Rechtssatz

Ein bereits ausgeschiedener Geschäftsführer einer GmbH, der seiner Verpflichtung nach § 69 Abs 2 KO nicht nachgekommen ist, haftet nach dem Schutzzweck dieser Norm auch für alle von späteren Geschäftsführern eingegangenen Verbindlichkeiten, mit denen in abstracto gerechnet werden muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122661

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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