RS OGH 2007/10/23 11Os132/06f, 11Os131/06h, 11Os142/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
beobachten
merken

Norm

B-VG Art89 Abs2

Rechtssatz

Dass bei einem eng am Wortlaut der Bestimmung des Art 89 Abs 2 B-VG angelehnten Verständnis der Normanfechtungskompetenz das als verfassungswidrig reklamierte Strafgesetz vom Rechtsmittelgericht erst nach Urteilsaufhebung „angewendet" werden könnte, steht der Normanfechtungsbefugnis dieses Gerichts nicht entgegen. Nach der Judikatur des VfGH liegt nämlich ein Mangel der Präjudizialität nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht - dh denkunmöglich - als Voraussetzung der zu fällenden Entscheidung in Betracht kommen kann.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 132/06f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 132/06f
  • 11 Os 131/06h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 131/06h
  • 11 Os 142/10g
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 142/10g
    Vgl; Beisatz: Eine Grundrechtsverletzung könnte nur in einer Verkennung der durch Art 89 Abs 2 B?VG gewährten Anfechtungsbefugnis selbst, in einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung von deren Voraussetzungen oder im pflichtwidrigen Unterlassen der Normanfechtung durch das Rechtsmittelgericht gelegen sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122738

Im RIS seit

22.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten