RS OGH 2007/11/6 10Ob86/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2007
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Norm

ZPO §259 Abs2
  1. ZPO § 259 heute
  2. ZPO § 259 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 259 gültig von 12.02.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Rechtssatz

Die den alleinigen Inhalt des Zwischenantrages auf Feststellung bildende Frage des Bestehens eines Rückforderungsanspruches des Beklagten wegen angeblich ohne rechtlicher Verpflichtung an die Klägerin erbrachten Unterhaltsleistungen stellt weder eine Vorfrage für das auf Gewährung des Unterhalts nach den §§ 66 f EheG gestützte Klagebegehren der Klägerin noch für das im Rahmen der vom Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen gestellte Rückforderungsbegehren dar.Die den alleinigen Inhalt des Zwischenantrages auf Feststellung bildende Frage des Bestehens eines Rückforderungsanspruches des Beklagten wegen angeblich ohne rechtlicher Verpflichtung an die Klägerin erbrachten Unterhaltsleistungen stellt weder eine Vorfrage für das auf Gewährung des Unterhalts nach den Paragraphen 66, f EheG gestützte Klagebegehren der Klägerin noch für das im Rahmen der vom Beklagten aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen gestellte Rückforderungsbegehren dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122602

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0100OB00086_07F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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