RS OGH 2018/3/21 5Ob154/07v, 12Os4/09v, 1Ob199/12i, 2Ob167/13t, 9Ob18/18i

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Veröffentlicht am 06.11.2007
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Rechtssatz

Weder das KartG 2005 (mit Ausnahme seines § 72) noch das AußStrG enthalten Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern. Im kartellgerichtlichen Verfahren sind daher sowohl in Betreff der Berufs- als auch der Laienrichter die allgemeinen Regelungen der §§ 19 ff JN anzuwenden.Weder das KartG 2005 (mit Ausnahme seines Paragraph 72,) noch das AußStrG enthalten Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern. Im kartellgerichtlichen Verfahren sind daher sowohl in Betreff der Berufs- als auch der Laienrichter die allgemeinen Regelungen der Paragraphen 19, ff JN anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123013

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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