Norm
JN §§19 ffRechtssatz
Weder das KartG 2005 (mit Ausnahme seines § 72) noch das AußStrG enthalten Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern. Im kartellgerichtlichen Verfahren sind daher sowohl in Betreff der Berufs- als auch der Laienrichter die allgemeinen Regelungen der §§ 19 ff JN anzuwenden.Weder das KartG 2005 (mit Ausnahme seines Paragraph 72,) noch das AußStrG enthalten Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern. Im kartellgerichtlichen Verfahren sind daher sowohl in Betreff der Berufs- als auch der Laienrichter die allgemeinen Regelungen der Paragraphen 19, ff JN anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123013Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018