Norm
ASVG idF vor BGBl I 2003/71 §261bRechtssatz
Die eine Neubemessung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ermöglichende Regelung des §261b Abs2 ASVG in der bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71 geltenden Fassung setzte voraus, dass „die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist". Bestimmte Leistungsteile sollten dementsprechend nur bei Nichtvorhandensein von Erwerbseinkommen gebühren.Die eine Neubemessung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ermöglichende Regelung des §261b Abs2 ASVG in der bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71 geltenden Fassung setzte voraus, dass „die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist". Bestimmte Leistungsteile sollten dementsprechend nur bei Nichtvorhandensein von Erwerbseinkommen gebühren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122798Dokumentnummer
JJR_20071106_OGH0002_010OBS00092_07P0000_001