RS OGH 2007/11/6 10ObS92/07p

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Veröffentlicht am 06.11.2007
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Norm

ASVG idF vor BGBl I 2003/71 §261b

Rechtssatz

Die eine Neubemessung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ermöglichende Regelung des §261b Abs2 ASVG in der bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71 geltenden Fassung setzte voraus, dass „die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist". Bestimmte Leistungsteile sollten dementsprechend nur bei Nichtvorhandensein von Erwerbseinkommen gebühren.Die eine Neubemessung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ermöglichende Regelung des §261b Abs2 ASVG in der bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71 geltenden Fassung setzte voraus, dass „die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist". Bestimmte Leistungsteile sollten dementsprechend nur bei Nichtvorhandensein von Erwerbseinkommen gebühren.

Entscheidungstexte

  • RS0122798">10 ObS 92/07p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 ObS 92/07p
    Beisatz: Hier: Der Aufwandsersatz des Klägers als Bürgermeister fiel nach der Rechtslage zum hier maßgeblichen Stichtag nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens, weshalb es auch nicht zum Wegfall der Pension führte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122798

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_010OBS00092_07P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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