RS OGH 2023/8/24 5Ob234/07h; 5Ob16/08a; 5Ob139/08i; 5Ob214/08v; 5Ob172/08t; 5Ob113/13y; 5Ob182/18b;

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Veröffentlicht am 06.11.2007
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Norm

GBG §35
GBG §77 Abs1
GBG §77 Abs2
GBG §94 Abs1 Z2
GBG §96 Abs2

Rechtssatz

Wird die Einverleibung einer Dienstbarkeit zum Nachteil des Antragstellers begehrt, dann muss der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG dartun, dass er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Die Berufung auf „die erteilte Vollmacht" lässt die Unterscheidung zwischen § 77 Abs 1 und 2 GBG offen. Ohne die Berufung auf eine besondere Vollmacht im Sinn des § 77 Abs 1 GBG ist aber die Befugnis für das Einschreiten zum Nachteil des Antragstellers nicht ausreichend dargetan. Dies stellt einen auch die Bewilligung einer bloßen Vormerkung ausschließenden Abweisungsgrund dar.Wird die Einverleibung einer Dienstbarkeit zum Nachteil des Antragstellers begehrt, dann muss der Einschreiter gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GBG dartun, dass er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Die Berufung auf „die erteilte Vollmacht" lässt die Unterscheidung zwischen Paragraph 77, Absatz eins und 2 GBG offen. Ohne die Berufung auf eine besondere Vollmacht im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, GBG ist aber die Befugnis für das Einschreiten zum Nachteil des Antragstellers nicht ausreichend dargetan. Dies stellt einen auch die Bewilligung einer bloßen Vormerkung ausschließenden Abweisungsgrund dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122969

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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