Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Aus dem Vermögensstamm des unterhaltsberechtigten Ehepartners resultierende Einkünfte, die bereits in der Vergangenheit für immer für den gemeinsamen laufenden Unterhalt der Eheleute sowie für Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten verwendet wurden, sind, wie auch ein anderes von der Unterhaltsberechtigten verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Anmerkung
Beachte: 10 Ob 93/07k betrifft die Berücksichtigung bestimmter Einkünften des Unterhaltsberechtigten bei der Bemessung seines Unterhalts. Insofern ist die Bezugnahme auf das "Einbeziehen" dieser Einkünfte in die Bemessungsgrundlage missverständlich. Der Großteil der weiteren Entscheidungen betrifft demgegenüber entsprechende Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, die tatsächlich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (vgl T3, T4).Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122836Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026