RS OGH 2007/11/6 10Ob93/07k, 6Ob49/08m, 4Ob218/08z, 3Ob118/13v, 3Ob175/14b, 3Ob30/15f, 3Ob43/15t, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2007
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Norm

ABGB §94 Abs2
ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Aus dem Vermögensstamm des unterhaltsberechtigten Ehepartners resultierende Einkünfte, die bereits in der Vergangenheit für immer für den gemeinsamen laufenden Unterhalt der Eheleute sowie für Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten verwendet wurden, sind, wie auch ein anderes von der Unterhaltsberechtigten verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 93/07k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 93/07k
    Beisatz: Hier: Monatliche Rentenzahlungen aus Versicherungen. (T1)
    Veröff: SZ 2007/169
  • 6 Ob 49/08m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 49/08m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T2)
    Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T3)
  • 4 Ob 218/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
    Vgl; Beisatz: Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken. (T4)
    Beisatz: Hier: Kapitalanteil der Rente aus einer Lebensversicherung. (T5)
    Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T6)
    Veröff: SZ 2009/22
  • 3 Ob 118/13v
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 118/13v
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 175/14b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 175/14b
    Auch
  • 3 Ob 30/15f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 30/15f
    Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T7)
  • 3 Ob 43/15t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 43/15t
    Auch; Beisatz: Behauptungs? und Beweispflicht des Oppositionsklägers. (T8)
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 48/19v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 48/19v
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 168/21v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 168/21v
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122836

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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