RS OGH 2024/1/24 6Ob110/07f; 4Ob217/13k; 5Ob148/13w; 7Ob151/23s

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Veröffentlicht am 07.11.2007
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Rechtssatz

Nach § 1009 ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, dem Gewaltgeber alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihm aus irgendeinem mit der Geschäftsführung im inneren Zusammenhang stehenden Grund zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einen dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluss haben konnte. Nach § 1013 ABGB ist es dem Gewalthaber nicht erlaubt, ohne Willen des Machthabers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Der Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn nach § 1009 ABGB geht dem Anspruch der Armenkasse vor. Unter das Verbot der Geschenkannahme fallen alle Arten von Vorteilen, insbesondere auch Provisionen. Der Vermögensverwalter hat grundsätzlich auch Retrozessionen an den Gewaltgeber herauszugeben.Nach Paragraph 1009, ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, dem Gewaltgeber alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihm aus irgendeinem mit der Geschäftsführung im inneren Zusammenhang stehenden Grund zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einen dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluss haben konnte. Nach Paragraph 1013, ABGB ist es dem Gewalthaber nicht erlaubt, ohne Willen des Machthabers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Der Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn nach Paragraph 1009, ABGB geht dem Anspruch der Armenkasse vor. Unter das Verbot der Geschenkannahme fallen alle Arten von Vorteilen, insbesondere auch Provisionen. Der Vermögensverwalter hat grundsätzlich auch Retrozessionen an den Gewaltgeber herauszugeben.

Entscheidungstexte

  • RS0123047">6 Ob 110/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
  • RS0123047">4 Ob 217/13k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 217/13k
    Vgl Auch; nur: Nach § 1009 ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, dem Gewaltgeber alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihm aus irgendeinem mit der Geschäftsführung im inneren Zusammenhang stehenden Grund zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einen dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluss haben konnte. (T1)
    Beisatz: Es ist nicht erkennbar, warum § 1009 ABGB nicht auch jenen Vorteil erfassen sollte, den der Machthaber aus der rechtswidrigen Verwertung von Geschäftsgeheimnissen des Machtgebers ? hier der Kundenlisten ? gezogen hat. (T2)
  • RS0123047">5 Ob 148/13w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 148/13w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Herausgabeanspruch der Eigentümergemeinschaft gegen deren Verwalter. (T3)
  • RS0123047">7 Ob 151/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 7 Ob 151/23s
    vgl; Beisatz: Hier: Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB gegen Makler bei Verletzung auftragsrechtlicher Pflichten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123047

Im RIS seit

07.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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