RS OGH 2007/11/7 6Ob245/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2007
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Norm

ZPO §301
ZPO §319
ZPO §366

Rechtssatz

Kein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrages des Beklagten auf Gewährung der Einsicht in sämtliche Unterlagen, die dem Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens zur Verfügung gestanden waren, soweit, als er sich nicht auf die Einsicht in Unterlagen bezog, die dem Sachverständigen vom Kläger übergeben worden waren. Ein Urteil kann nicht auf ein Sachverständigengutachten gestützt werden, das seinerseits auf Unterlagen basiert, die den Parteien nicht zugänglich waren. Diese Frage ist erst im Rahmen der Erledigung einer allfälligen Mängelrüge gegen die Entscheidung in der Hauptsache zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123031

Dokumentnummer

JJR_20071107_OGH0002_0060OB00245_07H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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