Norm
KSchG §3Rechtssatz
Die Regelung des Rücktrittsrechts in § 3 KSchG erfolgte in Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG (Haustürgeschäfte-RL). Art 3 Abs 2 der Haustürgeschäfte-RL nimmt zwar Verträge über Wertpapiere von ihrem Geltungsbereich aus, nicht aber Vermögensverwaltungs- oder diesen gleichzuhaltende Verträge. Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzbestimmungen sind eng auszulegen. Eine analoge Anwendung des § 3 Abs 1 letzter Satz KSchG scheidet aus.Die Regelung des Rücktrittsrechts in Paragraph 3, KSchG erfolgte in Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG (Haustürgeschäfte-RL). Artikel 3, Absatz 2, der Haustürgeschäfte-RL nimmt zwar Verträge über Wertpapiere von ihrem Geltungsbereich aus, nicht aber Vermögensverwaltungs- oder diesen gleichzuhaltende Verträge. Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzbestimmungen sind eng auszulegen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz KSchG scheidet aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123040Im RIS seit
07.12.2007Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014