Norm
WAG §17Rechtssatz
Die Aufzeichnungspflicht dient lediglich der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln. Sie wurden ausschließlich im Interesse dieser Kontrolle oder einer strafbehördlichen Verfolgung normiert. § 17 WAG bildet bei Verletzung keine Grundlage für quasivertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche.Die Aufzeichnungspflicht dient lediglich der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln. Sie wurden ausschließlich im Interesse dieser Kontrolle oder einer strafbehördlichen Verfolgung normiert. Paragraph 17, WAG bildet bei Verletzung keine Grundlage für quasivertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123044Im RIS seit
07.12.2007Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017