RS OGH 2007/11/7 6Ob110/07f, 1Ob46/10m, 4Ob126/14d, 1Ob113/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2007
beobachten
merken

Norm

WAG §17
WAG §22

Rechtssatz

Die Aufzeichnungspflicht dient lediglich der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln. Sie wurden ausschließlich im Interesse dieser Kontrolle oder einer strafbehördlichen Verfolgung normiert. § 17 WAG bildet bei Verletzung keine Grundlage für quasivertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123044

Im RIS seit

07.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten