Norm
ZPO §141Rechtssatz
Die Ablehnung der Verlängerung einer Frist zur Bekanntgabe, ob der Sachverständige sein schriftliches Gutachten mündlich erläutern soll, ist unanfechtbar. Insoweit geht § 291 Abs 2 ZPO dem § 141 ZPO vor, der die Abweisung von Fristverlängerungsanträgen im Allgemeinen für anfechtbar erklärt.Die Ablehnung der Verlängerung einer Frist zur Bekanntgabe, ob der Sachverständige sein schriftliches Gutachten mündlich erläutern soll, ist unanfechtbar. Insoweit geht Paragraph 291, Absatz 2, ZPO dem Paragraph 141, ZPO vor, der die Abweisung von Fristverlängerungsanträgen im Allgemeinen für anfechtbar erklärt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123032Im RIS seit
07.12.2007Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020