RS OGH 2007/11/7 6Ob211/07h, 7Ob31/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2007
beobachten
merken

Norm

ZPO §530 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die rechtskräftige Aufhebung eines präjudiziellen Zivilurteils und Fortsetzung dieses Verfahrens bildet in analoger Anwendung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO einen Wiederaufnahmsklagegrund für das von dieser präjudiziellen Vorentscheidung abhängige Verfahren. Dabei genügt es, wenn das präjudizielle Vorverfahren rechtskräftig wiederaufgenommen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 211/07h
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 211/07h
    Beisatz: Mit rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme und Aufhebung des Urteils im Unterlassungsprozess wurde jene Entscheidung (ex tunc) beseitigt, an die das Gericht im hier zugrundeliegenden Beseitigungsverfahren gebunden war. Damit entfällt auch seine Präjudizwirkung für den Beseitigungsprozess. (T1); Veröff: SZ 2007/172
  • 7 Ob 31/11a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 31/11a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123000

Im RIS seit

07.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten