Norm
ZPO §508 Abs1Rechtssatz
Eine Möglichkeit zur Nachholung eines unterlassenen Zulassungsausspruchs analog § 508 Abs 1 ZPO besteht bei Aufhebungsbeschlüssen gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht.Eine Möglichkeit zur Nachholung eines unterlassenen Zulassungsausspruchs analog Paragraph 508, Absatz eins, ZPO besteht bei Aufhebungsbeschlüssen gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122972Im RIS seit
15.12.2007Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024