Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Bei Verkehrsunfällen kann oftmals bei der Auslegung des Vorbringens zum Unfallshergang kein allzu engherziger Maßstab angelegt werden, will man nicht die Forderung an die Exaktheit des Vorbringens unangemessen überziehen (vgl 2 Ob 179/06x).Bei Verkehrsunfällen kann oftmals bei der Auslegung des Vorbringens zum Unfallshergang kein allzu engherziger Maßstab angelegt werden, will man nicht die Forderung an die Exaktheit des Vorbringens unangemessen überziehen vergleiche 2 Ob 179/06x).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122871Im RIS seit
15.12.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022