Norm
VAG §12aRechtssatz
Die von einem österreichischen Versicherungsunternehmen bestellten Schadenregulierungsbeauftragten sind nur Vertreter des Versicherungsunternehmens und stehen dem Geschädigten nicht als zusätzliche Haftpflichtige zur Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122951Im RIS seit
15.12.2007Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012