RS OGH 2007/11/22 8ObA62/07i

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Veröffentlicht am 22.11.2007
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Bei Übergang einer wirtschaftlichen Einheit iSd Rechtsprechung zu § 3 Abs 1 AVRAG auf einen neuen Betreiber ist von der Erfüllung der langjährigen Beschäftigung im gleichen Betrieb oder Unternehmen auszugehen, weil sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers für den neuen Betriebsinhaber auch betriebsverfassungsrechtlich als Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Aber auch bei Arbeitnehmern aus einem übernommenen Bereich, der in den Betrieb integriert wird und dies keine „wirtschaftliche Einheit" umfasst, sind die „Vordienstzeiten" bei der Beurteilung des Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG beachtlich, wenn es - wie hier - gerade um die Ablöse des alten Anfechtungsrechts durch die Übernahme des Arbeitnehmers geht.Bei Übergang einer wirtschaftlichen Einheit iSd Rechtsprechung zu Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG auf einen neuen Betreiber ist von der Erfüllung der langjährigen Beschäftigung im gleichen Betrieb oder Unternehmen auszugehen, weil sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers für den neuen Betriebsinhaber auch betriebsverfassungsrechtlich als Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Aber auch bei Arbeitnehmern aus einem übernommenen Bereich, der in den Betrieb integriert wird und dies keine „wirtschaftliche Einheit" umfasst, sind die „Vordienstzeiten" bei der Beurteilung des Kündigungsschutzes nach Paragraph 105, ArbVG beachtlich, wenn es - wie hier - gerade um die Ablöse des alten Anfechtungsrechts durch die Übernahme des Arbeitnehmers geht.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 62/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 62/07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123379

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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