Norm
KBGG §2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH finden die für Familienleistungen geltenden Antikumulierungsvorschriften der Art76 Verordnung (EWG) Nr1408/71 und Art 10 Verordnung (EWG) Nr574/72 nur Anwendung, wenn vergleichbare (gleichartige) Leistungen (aus dem Beschäftigungsmitgliedstaat und dem Wohnmitgliedstaat) zusammentreffen. Vergleichbarkeit ist anzunehmen, wenn die Leistungen einander nach Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen.Nach der Rechtsprechung des EuGH finden die für Familienleistungen geltenden Antikumulierungsvorschriften der Art76 Verordnung (EWG) Nr1408/71 und Artikel 10, Verordnung (EWG) Nr574/72 nur Anwendung, wenn vergleichbare (gleichartige) Leistungen (aus dem Beschäftigungsmitgliedstaat und dem Wohnmitgliedstaat) zusammentreffen. Vergleichbarkeit ist anzunehmen, wenn die Leistungen einander nach Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*FL*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122907Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025