RS OGH 2007/11/27 10ObS113/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2007
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Sportunfälle gelten nur dann als Arbeitsunfälle im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, wenn die sportliche Betätigung zum „allgemeinen Programm" der Gemeinschaftsveranstaltung gehört.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122843

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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