Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Sportunfälle gelten nur dann als Arbeitsunfälle im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, wenn die sportliche Betätigung zum „allgemeinen Programm" der Gemeinschaftsveranstaltung gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122843Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011