RS OGH 2011/12/22 10Ob3/07z, 2Ob243/07k, 1Ob241/11i

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Veröffentlicht am 27.11.2007
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Norm

AußStrG 2005 §172
AußStrG 2005 §186 Abs1

Rechtssatz

Die Ausstellung einer Amtsbestätigung für die erbsantrittserklärten Erben gemäß § 172 AußStrG ist gänzlich an den Gerichtskommissär ausgelagert, eine Ausstellung durch das Gericht ist nicht vorgesehen.Die Ausstellung einer Amtsbestätigung für die erbsantrittserklärten Erben gemäß Paragraph 172, AußStrG ist gänzlich an den Gerichtskommissär ausgelagert, eine Ausstellung durch das Gericht ist nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122835

Im RIS seit

27.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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