Norm
AußStrG 2005 §172Rechtssatz
Die Ausstellung einer Amtsbestätigung für die erbsantrittserklärten Erben gemäß § 172 AußStrG ist gänzlich an den Gerichtskommissär ausgelagert, eine Ausstellung durch das Gericht ist nicht vorgesehen.Die Ausstellung einer Amtsbestätigung für die erbsantrittserklärten Erben gemäß Paragraph 172, AußStrG ist gänzlich an den Gerichtskommissär ausgelagert, eine Ausstellung durch das Gericht ist nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122835Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012