Norm
AUVB 1999 Art2Rechtssatz
Dauerinvalidität in der Unfallversicherung liegt vor, wenn die Invalidität auf Lebensdauer feststeht oder nach dem ärztlichen Wissensstand zur Zeit der Beurteilung und der Erfahrung des Arztes die Prognose besteht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Invalidität lebenslang andauern wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dauernde InvaliditätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122988Im RIS seit
28.12.2007Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024