TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/26 2001/12/0192

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des B in N, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl und Dr. Rudolf Ruisinger, Rechtsanwälte in 3580 Horn, Pfarrgasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 20. Juli 2001, Zl. 15 1311/51- II/15/01, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1943 geborene Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Finanzamt H.

Im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens unterzog sich der Beschwerdeführer am 6. Oktober 1997 im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Krems an der Donau einer Herzkatheteruntersuchung. Der auf Grundlage des Herzkatheterbefundes erstellte Befund vom 17. Oktober 1997 enthält folgende Beurteilung:

"Zusammenfassend besteht bei dem Patienten bei echocardiographisch guter Linksventrikelfunktion eine coronare Herzkrankheit mit grenzwertiger Stenose des RIVP, mäßiger Stenose des LAD und wirksamer Stenose des 2. diagonalen Astes. Ein Ischämienachweis mittels Persantin-Stessecho ergab ein negatives Ergebnis, insbesondere im Stromgebiet des LAD, es kam auch zu keiner Angina pectoris.

Aufgrund dieses Befundes wäre daher vorerst die Fortführung der konservativen medikamentösen Therapie gerechtfertigt. Bei neuerlicher, typischer Angina pectoris, wäre ein neuerlicher Ischämienachweis bzw. eine Reangiographie sinnvoll, da bei einer Progression der LAD-Stenose eine PTCA technisch gut durchführbar scheint.

Diagnose: coronare Zweigefäßerkrankung (414.0)

(6501)

Hypercholesterinämie (272.2)"

Mit Schreiben vom 13. November 1997 beauftragte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Facharzt für Innere Medizin Dr. R. mit der Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Dem Gutachten Dris. R. (ohne Datumsangabe) ist (auszugsweise) Folgendes zu entnehmen:

"...

B. JETZIGE BESCHWERDEN (nach den Angaben des Unters.) (handschriftlich)Seit ca. 2 Jahren erhöhter Blutdruck bekannt. Maximalwerte bis 220

Schlafstörungen, Herzbeschwerden vor allem in Stress-Situationen

Dzt. Therapie: Con-Cor, Thrombo ASS, Dancor.

Dzt. im Krankenstand:

     Weiterhin auch im Ruhen Angina pectoris Attacken.

     ...

C. UNTERSUCHUNGSBEFUND

     ...

II. Befund der einzelnen Organe (unter Auswertung

allfälliger Hilfsbefunde wie Röntgen, EKG und dgl.)

     ...

Herz- und Kreislauf (insbesondere Spitzenstoß,

Grenzen, Töne und Rhythmus, Blutdruck und Puls):

     Coronare Herzkrankheit - Angina pectoris

Ausgeprägte essentielle Hypertonie (RR 205/105)

     ...

D. KRANKHEITSBEZEICHNUNG (DIAGNOSE)

     Coronare Herzkrankheit, Angina pectoris

Ausgeprägte essentielle Hypertonie (RR 205/105)

E. ÄRZTLICHE BEURTEILUNG (GUTACHTEN)

Beurteilung, welche Betätigungen der Untersuchte nach

seiner körperlichen und geistigen Verfassung noch zu verrichten imstande ist (entweder allgemeine Umschreibung, z.B. 'alle Arbeiten, die sitzend verrichtet werden können', 'leichte Arbeiten, sitzend ohne Ruhepausen, stehend mit Ruhepausen von ...', oder Verweisung auf konkrete Erwerbsgelegenheiten des Arbeitsmarktes);

Beurteilung, wie lange der festgestellte Leidenszustand voraussichtlich andauern wird.

Bei dem Beschwerdeführer bestehen, wie auch aus den beiliegenden Krankenhausbefunden hervorgeht, eine objektiv nachgewiesene Erkrankung der Herzkranzgefäße mit Angina pectoris Attacken und ein trotz entsprechender Therapie ausgeprägt erhöhter Blutdruck (RR 205/105).

Da im Hinblick auf den bisherigen Verlauf bei der Art und Schwere des angeführten Krankheitsbildes trotz entsprechender therapeutischer Maßnahmen keine Besserung, sondern eine weitere Progredienz zu erwarten ist, ist physisch die Eignung für regelmäßige Arbeiten zu Erwerbszwecken dauernd nicht mehr gegeben."

Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 18. März 1998 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 25. September 1997 gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BDG 1979 mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid erwuchs im April 1998 in Rechtskraft, der Beschwerdeführer wurde daher mit Ablauf des 30. April 1998 in den Ruhestand versetzt.

Im Rahmen des Ruhegenussbemessungsverfahrens erstellte der leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z. ein ärztliches Sachverständigengutachten "zur Leistungsfeststellung". Dr. Z. gelangte in seinem Gutachten vom 25. Juli 1998 zu folgender Beurteilung:

"Diagnosen: (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)

1. Coronare Zweigefäßerkrankung

2.

Hypercholesterinämie

3.

Arterielle Hypertonie

4.

Überlastungssyndrom mit Somatisierungstendenz Leistungskalkül:

Restarbeitsfähigkeit: (x) Ja ( ) Nein

Begründung:

Seit 2 Jahren ist ein Bluthochdruck bekannt und in Behandlung. Unter Stress sind die Blutdruckwerte trotz Medikamente erhöht. Es besteht eine Verengung zweier Herzkranzgefäße mit auftretenden Herzbeschwerden unter Stress, bei guter nachgewiesener Herzfunktion. Bestätigt durch eine Herzkatheteruntersuchung, ist die Fortführung einer konservativen medikamentösen Therapie gerechtfertigt. Entscheidend für den weiteren Verlauf der Gefäßerkrankung und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist, abgesehen von der strikten Einhaltung der gegebenen ärztlichen Empfehlungen zu Lebensführung und Therapieüberwachung, die Reduktion von krankmachenden Stressfaktoren wie Zeit- und Leistungsdruck am Arbeitsplatz. Eine Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, überwiegend jedoch im Sitzen unter leichter körperlicher Belastung ohne lastendem Zeit- und Leistungsdruck, mit der Möglichkeit alle zwei Stunden eine 10 minütige Entspannungspause einzuhalten, wie

z. B. Schreibtischarbeit mit telefonischem Beratungsdienst, wäre möglich."

In seiner Stellungnahme vom 10. September 1998 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit der ärztlichen Beurteilung (Leistungskalkül) nicht einverstanden sei. Durch Verschlechterung des Krankheitsbildes und der eingetretenen Progredienz sehe er sich außerstande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Trotz strikter Einhaltung der ärztlichen Anordnungen sei seit dem Frühjahr eine Verschlechterung eingetreten, die auch eine Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, mit der Möglichkeit, alle zwei Stunden eine zehnminütige Entspannungspause einzuhalten, unmöglich erscheinen lasse.

Mit Bescheid vom 17. März 2000 stellte das Bundespensionsamt fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), vom 1. Mai 1998 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 19.335,20 gebühre. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass der Ruhegenuss des Beschwerdeführers unter Anwendung der Kürzungsregelung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 ermittelt wurde. Das Bundespensionsamt begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer laut dem "unbedenklichen und schlüssigen" Gutachten Dris. Z. vom 25. Juli 1998 zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 gewesen sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass laut Gutachten Dris. R. die Eignung für regelmäßige Arbeiten zu Erwerbszwecken dauernd nicht mehr gegeben sei. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liege nur dann vor, wenn infolge der gesundheitlichen Situation keine Tätigkeit ausgeübt werden könne. Maßgeblich bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sei der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung. Er sei mit 1. Mai 1998 in den Ruhestand getreten. Eine Verschlechterung sei im März 1998, also vor dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eingetreten. Eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage sei somit nicht vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer legte weiters zwei Befunde des Facharztes für Innere Medizin Dr. Za. vom 3. Mai 2000 und vom 27. Juni 2000 vor. Im Befund vom 3. Mai 2000 führte Dr. Za. unter anderem aus, dass aus seiner Sicht "im Zusammenhang mit stressiger Berufstätigkeit (Finanzbeamter)" eine weitere berufliche Tätigkeit nicht zu empfehlen sei.

Der Bundesminister für Finanzen ersuchte daraufhin das Bundespensionsamt um Ergänzung des Gutachtens Dris. Z. sowie allenfalls um Einholung eines berufskundlichen Gutachtens.

Dr. Z. führte in seinem Gutachten vom 22. Dezember 2000 nach Wiedergabe der bereits oben dargelegten Ausführungen zunächst im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ergänzend aus, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten Dris. R. hinsichtlich der Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz erfolgt sei. Eine Entlastung von hohen Stressbelastungen, wie im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, sei mit der Ruhestandsversetzung bereits erfolgt. Dr. Z. führte weiters aus, laut Befund Dris. Za. vom 27. Juni 2000 leide der Beschwerdeführer an einer Herzkranzgefäßerkrankung, die konservativ medikamentös behandelt werde. Ab 100/125 Watt komme es bei der Ergometrie zu Belastungskoronarinsuffizienz. Bei weiterer Verschlechterung der koronaren Situation stünden eventuell eine Bypassoperation oder ein Dehnungseingriff an den Herzkranzgefäßen zur Verfügung. Dr. Z. gelangte schließlich zu folgender ergänzender Beurteilung:

"Leichte körperliche Arbeiten können aus medizinischer Sicht weiterhin zugemutet werden, die Belastbarkeit bis 100 Watt bei der Ergometrie bestätigt die dafür ausreichende cardiale Leistungsfähigkeit.

Ausdrücklich wurde im Leistungskalkül eine notwendige Stressentlastung bereits erwähnt.

Falls eine Dehnung oder eine Operation an den Herzkranzgefäßen erforderlich wird, ist nach anschließendem Heilverfahren mit einer wesentlichen Beschwerdeminderung und sogar mit einer deutlichen Leistungssteigerung zu rechnen. Damit verbunden wäre ein einmaliger längerer Krankenstand zu erwarten. Der mit dem Eingriff verbundene zu erwartende Nutzen übersteigt bei medizinischer Indikationsstellung bei weitem das damit verbundene Operations- und Komplikationsrisiko.

Zusammenfassend ergibt sich unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen keine Änderung der Beurteilung einer Restarbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht auf Dauer."

Das Bundespensionsamt holte daraufhin ein berufskundliches Gutachten ein. Der Sachverständige für Berufskunde M. gelangte in seinem Gutachten vom 11. Jänner 2001 - unter Berücksichtigung des ärztlichen Gutachtens Dris. Z. vom 22. Dezember 2000 - zu folgender Beurteilung:

"Nach § 4 Abs. 7 PG 1965 zur Feststellung einer dauernden Erwerbsunfähigkeit:

Die Verweismöglichkeit für einfache Tätigkeiten wie z. B. Portier, Museumswächter, Billeteur und Telefonist ist aufgrund des Leistungskalküls gegeben. Dabei handelt es sich um körperlich und geistig leichte Arbeiten, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden können, wobei Zwangshaltungen und Expositionen nicht anfallen. Die Durchführung des Positionswechsels ist im geforderten Ausmaß möglich. Bei allen diesen Tätigkeiten fällt in der Regel weder Zeit- noch Leistungsdruck an. Schwere und mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten sind hier nicht erforderlich. Belastender Kunden- oder Parteienverkehr fallen hier nicht an, es werden höchstens kurze allgemeine Auskünfte und Hinweise erteilt. Das Einhalten einer 10 minütigen Entspannungspause alle zwei Stunden ist hier in der Regel möglich. Das Arbeitsmilieu ist als psychisch nicht belastend einzustufen.

Zumutbar sind weiters verschiedene Hilfstätigkeiten im Bereich Büro/Verwaltung wie Amtsgehilfe und Bürogehilfe. Hier werden geistig und körperlich leichte Arbeiten unter Anleitung eines Vorgesetzten durchgeführt, wodurch auch kein Zeit- oder Leistungsdruck entsteht. Diese Arbeiten sind z.B. Entgegennahme, Ordnen und Verteilen der Post, Botengänge zwischen einzelnen Abteilungen, Kopierarbeiten (können im Sitzen erledigt werden), Aussendungen versandfertig machen, Akten aus dem Archiv besorgen, Büroartikel verwalten etc. Die Art der Tätigkeiten erlaubt auch die geforderte Einhaltung von 10 minütigen Entspannungspausen alle zwei Stunden. Auch diese Tätigkeiten können bei wechselnder Körperhaltung vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden. Direkter psychisch belastender Kunden- oder Parteienverkehr fällt hier nicht an, die Kommunikation erfolgt lediglich mit Vorgesetzten und Kollegen.

Somit können aus berufskundlicher Sicht bei vorliegendem medizinischen Leistungskalkül nach § 4 Abs. 7 PG Verweisberufe genannt werden.

Diese berufskundliche Beurteilung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der auf dem aktuellen Arbeitsmarkt vorherrschenden Arbeitsbedingungen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind die angeführten Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden. Freie Arbeitsplätze sind dabei nicht berücksichtigt."

In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2001 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass laut Gutachten Dris. R. die Eignung für regelmäßige Arbeiten zu Erwerbszwecken dauernd nicht mehr gegeben sei. In der Beurteilung dieses Gutachtens finde sich kein Hinweis, dass die Arbeitsfähigkeit nur hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht gegeben sei. Wie auch aus den Gutachten Dris. Za. hervorgehe, sei keinesfalls mit der Ruhestandsversetzung eine Entlastung von hoher Stressbelastung erfolgt, vielmehr werde hier eine ständige Progredienz attestiert. Aus dem Gutachten Dris. Za. vom 3. Mai 2000 ("... ist aus meiner Sicht eine weitere berufliche Tätigkeit nicht zu empfehlen ...") gehe jedenfalls hervor, dass eine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr vorliege.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2001 gab der Bundesminister für Finanzen der Berufung nicht statt und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der einschlägigen Rechtsvorschriften, der beiden Gutachten Dris. Z. sowie des berufskundlichen Gutachtens im Wesentlichen ausgeführt, dass der leitende Arzt des Bundespensionsamtes Dr. Z. zur Erstellung seines Sachverständigengutachtens zur Leistungsfeststellung vom 25. Juli 1998 aber auch zu dessen Ergänzung vom 22. Dezember 2000 alle jeweils verfügbaren und vorliegenden ärztlichen Unterlagen herangezogen habe. Diese seien von ihm hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen und Aussagen zur Frage der Erwerbsfähigkeit aus ärztlicher Sicht ausgewertet worden, was ihm wohl aufgrund seiner Qualifikation als promovierter Arzt fachlich möglich sei. Bei dieser Bewertung sei aber auch zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang die von Dr. Z. verwerteten Aussagen getätigt worden seien. Da Dr. R. die Aussagen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens getätigt habe, in dem lediglich zu prüfen gewesen sei, ob der Beschwerdeführer noch in der Lage sei, seinen Dienstobliegenheiten an dem von ihm damals konkret innegehabten Arbeitsplatz ordnungsgemäß nachzukommen, seien diese Aussagen nur in diesem Zusammenhang zu verstehen und ihnen keine darüber hinaus gehende allgemein gültige Bedeutung zuzuschreiben. Weiters sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er das von ihm vorgelegte Sachverständigengutachten Dris. Za.

-

im Besonderen das Gutachten vom 3. Mai 2000 - lediglich auszugsweise zitiere, um die Feststellungen von Dr. Z. zu widerlegen. Die Aussagen von Dr. Za. im Gutachten vom 3. Mai 2000, dass "eine weitere berufliche Tätigkeit nicht zu empfehlen sei", seien nach der Feststellung, dass die koronare Herzkrankheit eine Progredienz zeige und daher die Medikation auf Coronar-Therapieotikum (Dancor) erweitert worden sei, "im Zusammenhang mit stressiger Berufstätigkeit (Finanzbeamter)" getätigt worden. Daraus sei eindeutig der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Herzkrankheit eine berufliche Tätigkeit, die mit keinem oder mit einem im Vergleich zu seiner bis zu seiner Ruhestandsversetzung ausgeübten Tätigkeit als Finanzbeamter geringeren Stress verbunden sei, ausüben könne. Außerdem werde damit klargestellt, dass der Stress, dem der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei, auf seine Tätigkeit als Finanzbeamter zurückzuführen sei. Daraus könne folgerichtig geschlossen werden, dass mit Beendigung der beruflichen Tätigkeit als Finanzbeamter durch die Ruhestandsversetzung auch die Stressbelastung weggefallen sei. Was die Progredienz der Herzkrankheit des Beschwerdeführers betreffe, halte Dr. Za. fest, dass ein zusätzliches Medikament verordnet worden sei, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Außerdem stelle Dr. Za. in seinem Gutachten vom 27. Juni 2000 fest, dass bei einer weiteren Verschlechterung andere (operative) Maßnahmen zur Diskussion stünden, was durchaus mit den diesbezüglichen Aussagen im Gutachten Dris. Z. vom 22. Dezember 2000 übereinstimme. Die Einschätzung, dass damit die von Dr. Z. beschriebene Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verbunden sein werde, die zu einer gesteigerten Leistungsfähigkeit führe, könne aufgrund seines ärztlichen Fachwissens als zutreffend angesehen werden. Es sei daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet seien, das Leistungskalkül, das aus den Gutachten Dris. Z. hervorgehe, in Zweifel zu ziehen. Es stehe daher aufgrund des Ermittlungsverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung weder aus ärztlicher noch aus berufskundlicher Sicht als dauernd erwerbsunfähig anzusehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 nicht vor, bei deren Vorliegen eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 PG 1965 nicht stattfinde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (26. Juli 2001) lautete § 62j Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (auszugsweise; die wiedergegebenen Passagen bereits in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95):

"§ 62j. ...

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, ... in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ..."

1.2. Da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. April 1998 in den Ruhestand versetzt worden war, hatte er mit 1. Mai 1998 - somit vor dem 1. Oktober 2000 - einen Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 erworben. Die am 30. September 2000 geltende Fassung des § 4 PG 1965 war die durch die 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 123, bewirkte; sie lautete (auszugsweise; Abs. 1 und 2 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 340/1965; Abs. 3 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201; Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 idF des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. Nr. 138):

"Ruhegenussermittlungsgrundlagen und Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt

1.

...

2.

...

3.

wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

...

(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

..."

2. Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung "dauernd erwerbsunfähig" im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965 war und ob demnach die Kürzungsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 zu Recht zur Anwendung gelangte oder nicht.

2.1. Eine solche dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die im maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung allenfalls bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht bloß eine vorübergehende ist, daher die Erwerbsfähigkeit innerhalb absehbarer Zeit nicht wiedererlangt werden kann. Der schon bisher in § 9 Abs. 1 PG 1965 (in der Fassung bis zum Pensionsreformgesetz 2000) verwendete Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb) hat mit dem in § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 verwendeten Begriff insofern eine "gemeinsame" Wurzel, als Erwerbsfähigkeit nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Die Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abstrakt zu beurteilen. Es ist daher nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht; es muss sich nur um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Erwerbsfähigkeit in diesem Sinne setzt aber jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0042, mwN).

2.2. Die belangte Behörde gelangte auf Grundlage der beiden ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. Z. sowie des berufskundlichen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 sei, sondern im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung in der Lage gewesen sei, näher genannte und umschriebene einfachere Tätigkeiten noch ausüben zu können.

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde ausschließlich gegen die beiden ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. Z.; das darauf aufbauende berufskundliche Gutachten lässt er unbekämpft.

2.3. Die Beschwerde ist begründet.

Die beiden von der belangten Behörde verwerteten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. Z. entsprechen nicht den oben unter Pkt. 2.1. aufgezeigten Anforderungen an ein medizinisches Sachverständigengutachten.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren mehrmals darauf hingewiesen, dass das schon im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholte ärztliche Gutachten Dris. R. zu dem Ergebnis komme, dass im Hinblick auf den bisherigen Verlauf bei der Art und Schwere des angeführten Krankheitsbildes trotz entsprechender therapeutischer Maßnahmen keine Besserung, sondern eine weitere Progredienz zu erwarten sei, sodass physisch die Eignung für regelmäßige Arbeiten zu Erwerbszwecken dauernd nicht mehr gegeben sei.

Dr. Z. hat diesem Vorbringen in seinem Gutachten vom 22. Dezember 2000 lediglich entgegengehalten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten Dris. R. hinsichtlich der Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz erfolgt sei.

Diese Einschätzung ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt - gänzlich ohne Begründung geblieben. Es finden sich im Gutachten Dris. R. keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser die Prüfung der Arbeitsfähigkeit ausschließlich im Zusammenhang mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Finanzbeamter vorgenommen hat. Laut Gutachten Dris. R. ist beim Beschwerdeführer "physisch die Eignung für regelmäßige Arbeiten zu Erwerbszwecken dauernd nicht mehr gegeben". Die Ausführungen im Gutachten Dris. R. beziehen sich somit jedenfalls ihrem Wortlaut nach auf die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit und nicht bloß der Dienstfähigkeit. Dies geht auch aus der allgemeinen Umschreibung der zu prüfenden Frage unter Punkt E. des Gutachtens Dris. R. hervor. Demnach wurde geprüft, "welche Betätigungen der Untersuchte nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung noch zu verrichten imstande ist", ohne dass eine Einschränkung auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erkennbar ist. Dazu kommt, dass der Bundesminister für Finanzen als Aktiv-Dienstbehörde nicht nur für die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand zuständig war, sondern auch für die allfällige Zurechnung von Jahren gemäß § 9 PG 1965. Im Zurechnungsverfahren spielt aber die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit eine wesentliche Rolle, sodass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass bereits die Aktiv-Dienstbehörde ein Interesse an der Klärung der Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit hatte.

Der belangten Behörde lagen somit - zumindest ihrer Textierung nach - einander widersprechende ärztliche Sachverständigengutachten hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Ohne eine vorhergehende Klärung der Reichweite des Gutachtens Dris. R. - und damit der Frage, ob diese vom Amtssachverständigen Dr. Z. diesbezüglich zutreffend beurteilt worden ist - durfte sich die belangte Behörde freilich nicht auf das die Ausführungen Dris. R. hinweginterpretierende Gutachten Dris. Z. stützen. Nur wenn sich herausgestellt hätte, dass Dr. R. ungeachtet seiner Formulierungen die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mitbeurteilt hatte, wäre es zulässig gewesen, das Gutachten Dris. R. unbeachtet zu lassen. Hätte sich hingegen das Gegenteil herausgestellt, so wäre auf eine Ergänzung des Gutachtens Dris. Z. - im Sinne einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen Dris. R. - zu dringen gewesen.

Die belangte Behörde stützte ihre Sachverhaltsannahme (vorhandene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers) weiters auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund Dris. Za. vom 3. Mai 2000, wonach "im Zusammenhang mit stressiger Berufstätigkeit (Finanzbeamter)" eine weitere berufliche Tätigkeit nicht zu empfehlen sei. Daraus sei - so die belangte Behörde - eindeutig der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Herzkrankheit eine berufliche Tätigkeit, die mit keinem oder mit einem im Vergleich zu seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit geringeren Stress verbunden sei, ausüben könne.

Dem ist entgegenzuhalten, dass aus der zitierten Aussage im Befund Dris. Za. lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht mehr in der Lage sei, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Finanzbeamter bzw. eine mit Stress verbundene Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus finden sich im Befund Dris. Za. zur Frage der Restarbeitsfähigkeit keine konkreten Feststellungen, insbesondere wird nicht die Frage behandelt, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung in der Lage gewesen ist, leichte körperliche Tätigkeiten, die mit keinem Zeit- und Leistungsdruck verbunden sind, auszuüben.

Schließlich wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den beiden Gutachten Dris. Z. und in der Folge im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend festgestellt. Es fehlen insbesondere Feststellungen dazu, wie sich die Herzkrankheit und der erhöhte Blutdruck auf den Zustand des Beschwerdeführers auswirken, wenn dieser keinem Stress ausgesetzt ist. Dass die Herzbeschwerden nur unter Stress bzw. unter Zeit- und Leistungsdruck auftreten, kann vor dem Hintergrund der von Dr. Z. verwerteten Gutachten und Befunde nicht nachvollzogen werden. So findet sich im Gutachten Dris. R. der Hinweis, dass die Herzbeschwerden zwar vor allem in Stresssituationen auftreten, der Beschwerdeführer aber auch im Ruhen an Angina pectoris Attacken leide. Weiters kann die im Gutachten Dris. Z. vom 22. Dezember 2000 getroffene Feststellung, dass die "Belastbarkeit bis 100 Watt bei der Ergometrie" eine ausreichende kardiale Leistungsfähigkeit im Hinblick auf leichte körperliche Arbeiten bestätige, mangels näherer Begründung nicht nachvollzogen werden, umso mehr, als dieses Ergebnis ("Belastbarkeit bis 100 Watt") bei einer am 19. Jänner 2000 durchgeführten Ergometrie erzielt wurde, der Beschwerdeführer aber mit Ablauf des 30. April 1998 in den Ruhestand versetzt worden war.

Es ist daher klärungsbedürftig geblieben, inwieweit die Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes im maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich noch gegeben war.

2.4. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Ersatz für die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Ausmaß von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 26. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120192.X00

Im RIS seit

03.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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