RS OGH 2007/11/29 1Ob102/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2007
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Norm

WRG §51

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Erhaltungskosten besteht (nur) dann, wenn dem Wasserberechtigten aus den Erhaltungs-, Aufsichts- oder Wartungsmaßnahmen objektiv - allenfalls auch erst auf lange Sicht - ein Vorteil entsteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122923

Dokumentnummer

JJR_20071129_OGH0002_0010OB00102_07T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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