Norm
ECG §7 Abs2Rechtssatz
Die Eintragung in die „Robinsonliste" nach § 7 Abs 2 ECG ist nicht nur von ausländischen, sondern auch von inländischen Diensteanbietern zu beachten.Die Eintragung in die „Robinsonliste" nach Paragraph 7, Absatz 2, ECG ist nicht nur von ausländischen, sondern auch von inländischen Diensteanbietern zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122925Im RIS seit
29.12.2007Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011