RS OGH 2007/12/4 14Os144/07v (14Os145/07s)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2007
beobachten
merken

Norm

SMG §39
SMG §40 Abs1

Rechtssatz

Was als „Erfolg" im Sinn des § 40 Abs 1 SMG zu werten ist, lässt sich nicht allgemeingültig definieren. Es handelt sich um einen Rechtsbegriff, dessen juristischer Gehalt nicht in allen Fällen mit ärztlichem, psychologischem oder psychotherapeutischem Begriffsverständnis zur Deckung gebracht werden kann. Der Erfolg der gesundheitsbezogenen Maßnahme hängt letztlich davon ab, welches Ziel die jeweilige Maßnahme verfolgt, das für den Einzelfall festgelegt werden kann. Er ist somit anzunehmen, wenn das im konkreten Fall aus der Sicht der jeweiligen Wissenschaft mögliche Ziel dieser Behandlung erreicht ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122911

Dokumentnummer

JJR_20071204_OGH0002_0140OS00144_07V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten