Norm
EStG 1988 §76Rechtssatz
Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen, zu denen der Steuerpflichtige mit Bescheid verpflichtet wurde, ist eine Verletzung einer Offenlegungspflicht iSd § 33 Abs 1 FinStrG. Wer vorsätzlich unter Verletzung dieser Offenlegungspflicht eine Verkürzung an Lohnsteuer bewirkt, macht sich nicht nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG, sondern nach § 33 Abs 1 FinStrG strafbar. Dabei ist unerheblich, ob die Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten verletzt wurde. Entsprechendes gilt für die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zu diesen Dienstgeberbeiträgen (§ 43 Abs 1 und 2 FLAG).Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen, zu denen der Steuerpflichtige mit Bescheid verpflichtet wurde, ist eine Verletzung einer Offenlegungspflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. Wer vorsätzlich unter Verletzung dieser Offenlegungspflicht eine Verkürzung an Lohnsteuer bewirkt, macht sich nicht nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG, sondern nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG strafbar. Dabei ist unerheblich, ob die Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten verletzt wurde. Entsprechendes gilt für die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zu diesen Dienstgeberbeiträgen (Paragraph 43, Absatz eins und 2 FLAG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123007Im RIS seit
03.01.2008Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012