RS OGH 2008/8/27 13Os125/07t, 13Os95/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2007
beobachten
merken

Norm

StPO §88 Abs1 B
StPO §89 Abs2 B
StPO §114
  1. StPO § 89 heute
  2. StPO § 89 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 89 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 89 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 89 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 114 heute
  2. StPO § 114 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 114 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 114 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 114 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  6. StPO § 114 gültig von 01.01.2000 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  7. StPO § 114 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StPO § 114 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 114 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Grundsätzlich umfasst eine gemäß § 114 StPO erhobene Beschwerde den angefochtenen Beschluss als Ganzes. Eine Beschwerdeausführung ist daher nicht nötig, in Offizialverfahren hat aber der Staatsanwalt auch die Richtung der Anfechtung anzugeben. Da der Beschwerdeführer somit nicht begründungspflichtig ist, kann eine allenfalls doch beigesetzte Begründung den Beschwerdegegenstand prinzipiell nicht beschränken. Anzunehmen ist eine solche Beschränkung nur dann, wenn der darauf gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist (zum Ganzen WK-StPO § 114 Rz 13 bis 15).Grundsätzlich umfasst eine gemäß Paragraph 114, StPO erhobene Beschwerde den angefochtenen Beschluss als Ganzes. Eine Beschwerdeausführung ist daher nicht nötig, in Offizialverfahren hat aber der Staatsanwalt auch die Richtung der Anfechtung anzugeben. Da der Beschwerdeführer somit nicht begründungspflichtig ist, kann eine allenfalls doch beigesetzte Begründung den Beschwerdegegenstand prinzipiell nicht beschränken. Anzunehmen ist eine solche Beschränkung nur dann, wenn der darauf gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist (zum Ganzen WK-StPO Paragraph 114, Rz 13 bis 15).

Entscheidungstexte

  • RS0122974">13 Os 125/07t
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 13 Os 125/07t
  • RS0122974">13 Os 95/08g
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 95/08g
    Vgl aber; Beisatz: Den Beschwerdeführer trifft zwar eine Begründungspflicht (§ 88 Abs 1 erster Satz StPO), jedoch nicht mit der Konsequenz, dass in Richtung des Beschwerdestandpunkts nicht vorgetragene Argumente unbeachtlich wären. § 89 Abs 2 dritter Satz (erster Fall) StPO beschreibt demnach keinen Fall der Amtswegigkeit, ist vielmehr Ausdruck fehlender Bezeichnungspflicht des Beschwerdeführers. Amtswegigkeit, nämlich ein Vorgehen nicht in Erledigung, vielmehr aus Anlass der Beschwerde, spricht erst der zweite Fall des § 89 Abs 2 dritter Satz StPO an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122974

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten