RS OGH 2007/12/6 2R274/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2007
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Norm

ABGB §339

Rechtssatz

Wenn sich ein Rechtsbesitzer nicht gegen das Anbringen einer Tafel "Durchgang bis auf Widerruf" zur Wehr setzt, verliert er den Rechtsbesitz und darf den Durchgang nur mehr prekaristisch benützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2007:RKL0000022

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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