Norm
ABGB §339Rechtssatz
Wenn sich ein Rechtsbesitzer nicht gegen das Anbringen einer Tafel "Durchgang bis auf Widerruf" zur Wehr setzt, verliert er den Rechtsbesitz und darf den Durchgang nur mehr prekaristisch benützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2007:RKL0000022Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009