Norm
AußStrG §45Rechtssatz
Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist ein verfahrenseinleitender Beschluss und gemäß § 45 AußStrG daher erst mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2007:RKL0000032Dokumentnummer
JJR_20071206_LGKL729_00400R00380_07K0000_001