TE OGH 2007/12/6 4R380/07k

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Veröffentlicht am 06.12.2007
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Spruch

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Gert Lecher (Vorsitz), Dr. Martin Reiter und Dr. Gerald Kerschbacher in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen ***** über den Rekurs der Mutter *****, *****, als gesetzlicher Vertreterin der Minderjährigen, diese wiederum vertreten durch Dr. Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 27. 9. 2007, 4 P 49/02-U12, den Beschluss

gefasst:

Text

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist zulässig.Der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist zulässig.

Begründung:

Seit 7. 5. 2007 ist zwischen ***** [in der Sache als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter *****] und ***** das Verfahren um einen rückwirkend ab 1. 10. 2006 geltend gemachten monatlichen Kindesunterhalt von € 680,-- anhängig.

Die Antragstellerin bringt vor, der Vater verweigere seit März 2007 die Unterhaltsleistung für das im mütterlichen Haushalt lebende Kind. Der Antragsgegner bestreitet jede Unterhaltspflicht, denn die Minderjährige wohne in seinem Haushalt. Er decke daher den Naturalunterhalt zur Gänze ab.

Mit dem von der Antragstellerin angefochtenen Beschluss bestellte das Erstgericht Peter Tinauer zum Sachverständigen aus dem Buchfach zwecks Feststellung der - ebenfalls strittigen - Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters und trug dem Sachverständigen auf, darüber binnen sechs Monaten ein schriftliches Gutachten zu erstatten.

Der Antragsgegner ficht diesen Beschluss insoweit an, als eine Frist zur Erstellung des Gutachtens von äußerstenfalls sechs Wochen festgesetzt werde.

Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre ein verfahrensleitender Beschluss und gemäß § 45 AußStrG daher erst mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (EvBl 2006/3 = RZ 2006/6; 5 Ob 5/07g; 3 Ob 83/07p; LG Klagenfurt 2 R 21/06z, 4 R 355/07h ua). Dass vor diesem Hintergrund die Befristung für die Gutachtenserstattung umso weniger einem abgesonderten Rekurs zu unterwerfen ist, liegt grundsätzlich auf der Hand.Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre ein verfahrensleitender Beschluss und gemäß Paragraph 45, AußStrG daher erst mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (EvBl 2006/3 = RZ 2006/6; 5 Ob 5/07g; 3 Ob 83/07p; LG Klagenfurt 2 R 21/06z, 4 R 355/07h ua). Dass vor diesem Hintergrund die Befristung für die Gutachtenserstattung umso weniger einem abgesonderten Rekurs zu unterwerfen ist, liegt grundsätzlich auf der Hand.

Dass nach der zur früheren Rechtslage im außerstreitigen Verfahren ergangenen Rechtsprechung die gesonderte Anfechtung verfahrensleitender Beschlüsse dann zu bejahen sei, wenn in Rechte Beteiligter eingegriffen werde (6 Ob 192/99z; 6 Ob 338/00z), bedarf trotz der auch aus Sicht des Rekursgerichts völlig überzogenen Fristsetzung der Auftragserteilung im angefochtenen Beschluss - gerade in Verfahren auf Kindesunterhalt scheinen vier bis sechs Wochen schon wegen der den Unterhaltspflichtigen treffenden Mitwirkungspflicht ausreichend und angemessen - keiner Erörterung; die Antragstellerin hätte es nämlich in der Hand, mit den Mitteln des Provisorialverfahrens (§§ 382 Z 8 a oder § 382 a EO) zu einer raschen und auch rasch vollstreckbaren Unterhaltsentscheidung zu gelangen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Verfahren schon aus prozessökonomischen Gründen ehebaldigst die Frage zu klären sein wird, ob die Minderjährige tatsächlich - wie dies der Antragsgegner vorbringt - zur Gänze in seinem Haushalt naturaliter versorgt wird, weil sich für diesen Fall eine Begutachtung erübrigt. Zu der nach Auffassung des Rekursgerichts entscheidenden Wertungsfrage besteht keine höchstgerichtliche Judikatur, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen ist.Dass nach der zur früheren Rechtslage im außerstreitigen Verfahren ergangenen Rechtsprechung die gesonderte Anfechtung verfahrensleitender Beschlüsse dann zu bejahen sei, wenn in Rechte Beteiligter eingegriffen werde (6 Ob 192/99z; 6 Ob 338/00z), bedarf trotz der auch aus Sicht des Rekursgerichts völlig überzogenen Fristsetzung der Auftragserteilung im angefochtenen Beschluss - gerade in Verfahren auf Kindesunterhalt scheinen vier bis sechs Wochen schon wegen der den Unterhaltspflichtigen treffenden Mitwirkungspflicht ausreichend und angemessen - keiner Erörterung; die Antragstellerin hätte es nämlich in der Hand, mit den Mitteln des Provisorialverfahrens (Paragraphen 382, Ziffer 8, a oder Paragraph 382, a EO) zu einer raschen und auch rasch vollstreckbaren Unterhaltsentscheidung zu gelangen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Verfahren schon aus prozessökonomischen Gründen ehebaldigst die Frage zu klären sein wird, ob die Minderjährige tatsächlich - wie dies der Antragsgegner vorbringt - zur Gänze in seinem Haushalt naturaliter versorgt wird, weil sich für diesen Fall eine Begutachtung erübrigt. Zu der nach Auffassung des Rekursgerichts entscheidenden Wertungsfrage besteht keine höchstgerichtliche Judikatur, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen ist.

Landesgericht Klagenfurt

als Rekursgericht

Anmerkung

EKL00042 4R380.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2007:00400R00380.07K.1206.000

Dokumentnummer

JJT_20071206_LGKL729_00400R00380_07K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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