RS OGH 2011/5/26 2Bkd1/07, 5Ob5/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2007
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Norm

ZPO §31 Abs1 Z4
RAO §8 Abs1
RAO §19a
  1. ZPO § 31 heute
  2. ZPO § 31 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 31 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. RAO § 8 heute
  2. RAO § 8 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  3. RAO § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 8 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Die Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 8 Abs 1 RAO ersetzt die Vollmachtsurkunde nur hinsichtlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Vertretungshandlungen. Hiezu gehört zum Beispiel nicht die Empfangnahme von Geld. Wird die Erklärung, sich auf die erteilte Vollmacht zu berufen, in einem Prozess nur auf § 8 Abs 1 RAO gestützt, so ist der Rechtsanwalt gemäß der Regel des § 31 Abs 1 Z 4 ZPO befugt, die ersiegten Prozesskosten entgegen zu nehmen. Selbst wenn die weitergehende Wirkung einer Berufung gemäß § 8 Abs 1 RAO auf die erteilte Vollmacht nicht dahin verstanden werden sollte, dass sie - in einem Prozess abgegeben - jedenfalls im Umfang der erteilten Prozessvollmacht zu verstehen ist, verbleibt schließlich die Regelung des § 19a RAO rücksichtlich der Kostenzahlung zu Handen des einschreitenden Rechtsanwalts.Die Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO ersetzt die Vollmachtsurkunde nur hinsichtlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Vertretungshandlungen. Hiezu gehört zum Beispiel nicht die Empfangnahme von Geld. Wird die Erklärung, sich auf die erteilte Vollmacht zu berufen, in einem Prozess nur auf Paragraph 8, Absatz eins, RAO gestützt, so ist der Rechtsanwalt gemäß der Regel des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO befugt, die ersiegten Prozesskosten entgegen zu nehmen. Selbst wenn die weitergehende Wirkung einer Berufung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf die erteilte Vollmacht nicht dahin verstanden werden sollte, dass sie - in einem Prozess abgegeben - jedenfalls im Umfang der erteilten Prozessvollmacht zu verstehen ist, verbleibt schließlich die Regelung des Paragraph 19 a, RAO rücksichtlich der Kostenzahlung zu Handen des einschreitenden Rechtsanwalts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123209

Im RIS seit

09.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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