RS OGH 2007/12/10 2Bkd1/07, 5Ob5/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2007
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Norm

ZPO §31 Abs1 Z4
RAO §8 Abs1
RAO §19a

Rechtssatz

Die Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 8 Abs 1 RAO ersetzt die Vollmachtsurkunde nur hinsichtlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Vertretungshandlungen. Hiezu gehört zum Beispiel nicht die Empfangnahme von Geld. Wird die Erklärung, sich auf die erteilte Vollmacht zu berufen, in einem Prozess nur auf § 8 Abs 1 RAO gestützt, so ist der Rechtsanwalt gemäß der Regel des § 31 Abs 1 Z 4 ZPO befugt, die ersiegten Prozesskosten entgegen zu nehmen. Selbst wenn die weitergehende Wirkung einer Berufung gemäß § 8 Abs 1 RAO auf die erteilte Vollmacht nicht dahin verstanden werden sollte, dass sie - in einem Prozess abgegeben - jedenfalls im Umfang der erteilten Prozessvollmacht zu verstehen ist, verbleibt schließlich die Regelung des § 19a RAO rücksichtlich der Kostenzahlung zu Handen des einschreitenden Rechtsanwalts.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 1/07
    Entscheidungstext OGH 10.12.2007 2 Bkd 1/07
  • 5 Ob 5/11p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 5/11p
    Vgl; Beisatz: Die § 30 Abs 2 ZPO, § 8 Abs 1 RAO haben verfahrensrechtlichen Charakter und dienen spezifisch nur den erleichterten Einschreiten von beruflichen Parteienvertretern vor Gerichten und Behörden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123209

Im RIS seit

09.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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