RS OGH 2014/1/20 17Ob22/07w, 4Ob126/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2007
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Norm

EO §387 Abs1
MSchG §69d Abs1
  1. EO § 387 heute
  2. EO § 387 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 387 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. EO § 387 gültig von 01.05.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 387 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien als Gemeinschaftsmarkengericht für die Erlassung einstweiliger Verfügungen besteht wegen des Vorrangs von § 387 Abs 1 EO ausnahmsweise nicht, wenn die Klage bereits bei einem anderen - wenngleich unzuständigen - inländischen Gericht erhoben wurde.Die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien als Gemeinschaftsmarkengericht für die Erlassung einstweiliger Verfügungen besteht wegen des Vorrangs von Paragraph 387, Absatz eins, EO ausnahmsweise nicht, wenn die Klage bereits bei einem anderen - wenngleich unzuständigen - inländischen Gericht erhoben wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0122945">17 Ob 22/07w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 22/07w
    Veröff: SZ 2007/197
  • RS0122945">4 Ob 126/13b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 126/13b
    Beisatz: Dies gilt auch nach dem nunmehrigen Art 103 Abs 1 GMV in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 207/2009. Die Erlassung einstweiliger Verfügungen in Gemeinschaftsmarkensachen durch Gerichte, die nicht Gemeinschaftsmarkengericht sind, ist daher auch nach der geltenden Rechtslage zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122945

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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