RS OGH 2007/12/11 17Ob22/07w, 4Ob126/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2007
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Norm

EO §387 Abs1
MSchG §69d Abs1

Rechtssatz

Die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien als Gemeinschaftsmarkengericht für die Erlassung einstweiliger Verfügungen besteht wegen des Vorrangs von § 387 Abs 1 EO ausnahmsweise nicht, wenn die Klage bereits bei einem anderen - wenngleich unzuständigen - inländischen Gericht erhoben wurde.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 22/07w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 22/07w
    Veröff: SZ 2007/197
  • 4 Ob 126/13b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 126/13b
    Beisatz: Dies gilt auch nach dem nunmehrigen Art 103 Abs 1 GMV in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 207/2009. Die Erlassung einstweiliger Verfügungen in Gemeinschaftsmarkensachen durch Gerichte, die nicht Gemeinschaftsmarkengericht sind, ist daher auch nach der geltenden Rechtslage zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122945

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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