Norm
WEG 2002 §30 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, eine Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass der bereits festgelegte Beitrag zur Bildung der Rücklage angemessen erhöht oder gemindert wird, kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verwalter bei seinen Vorschreibungen von einem Mehrheitsbeschluss über die Höhe der Beiträge abweicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123009Dokumentnummer
JJR_20071211_OGH0002_0050OB00176_07D0000_001