Norm
EO §382aRechtssatz
Wurde eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO gemäß § 399a Abs 2 Z 2 EO mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung im Hauptverfahren aufgehoben, so können auf Grund jenes Titels dennoch Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG für den Zeitraum bis zu seiner Aufhebung gewährt werden. Nicht maßgebend ist insofern der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorschussgewährung.Wurde eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO gemäß Paragraph 399 a, Absatz 2, Ziffer 2, EO mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung im Hauptverfahren aufgehoben, so können auf Grund jenes Titels dennoch Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG für den Zeitraum bis zu seiner Aufhebung gewährt werden. Nicht maßgebend ist insofern der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorschussgewährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122897Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009