RS OGH 2011/1/27 5Ob255/07x, 5Ob253/07b, 5Ob254/07z, 2Ob148/10v

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Norm

ABGB §810
AußStrG 2005 §181
GBG §94 Abs1 Z3 D
GBG §94 Abs1 Z4 E

Rechtssatz

Eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protokoll gegebene Vereinbarung im Sinn einer Übertragung von Nachlassliegenschaften an Zahlungs Statt zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen bedarf der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 810 Abs 2 ABGB. Deren Fehlen steht der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs entgegen.Eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protokoll gegebene Vereinbarung im Sinn einer Übertragung von Nachlassliegenschaften an Zahlungs Statt zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen bedarf der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach Paragraph 810, Absatz 2, ABGB. Deren Fehlen steht der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123019

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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