Norm
JN §87 Abs2Rechtssatz
Auch ein Verein, dessen Tätigkeit nicht der Erzielung von Gewinn dient, ist als Erwerbsunternehmen iSd § 87 JN zu qualifizieren, wenn er eine rechtlich selbständige, planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb einer auf Dauer angelegten Organisation entfaltet.Auch ein Verein, dessen Tätigkeit nicht der Erzielung von Gewinn dient, ist als Erwerbsunternehmen iSd Paragraph 87, JN zu qualifizieren, wenn er eine rechtlich selbständige, planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb einer auf Dauer angelegten Organisation entfaltet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122898Im RIS seit
10.01.2008Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011