Rechtssatz
Hat eine Partei den ihr obliegenden Beweis der objektiven Übertretung der Schutznorm des §68 Abs 1 Satz 1 StVO erbracht, dann hat die Gegenpartei den Beweis für den zugunsten der Benützer von Rennfahrrädern in §68 Abs1 Satz2 StVO normierten Ausnahmetatbestand, bei dessen Vorliegen sie sich dennoch vorschriftsmäßig verhalten hätte, zu erbringen. Eine Negativfeststellung zum Merkmal der äußeren Felgenbreite fällt somit der Gegenpartei zur Last.Hat eine Partei den ihr obliegenden Beweis der objektiven Übertretung der Schutznorm des §68 Absatz eins, Satz 1 StVO erbracht, dann hat die Gegenpartei den Beweis für den zugunsten der Benützer von Rennfahrrädern in §68 Abs1 Satz2 StVO normierten Ausnahmetatbestand, bei dessen Vorliegen sie sich dennoch vorschriftsmäßig verhalten hätte, zu erbringen. Eine Negativfeststellung zum Merkmal der äußeren Felgenbreite fällt somit der Gegenpartei zur Last.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123050Im RIS seit
16.01.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011