RS OGH 2007/12/17 2Ob21/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2007
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Norm

ZPO §266 B
StVO §68 Abs1

Rechtssatz

Hat eine Partei den ihr obliegenden Beweis der objektiven Übertretung der Schutznorm des §68 Abs 1 Satz 1 StVO erbracht, dann hat die Gegenpartei den Beweis für den zugunsten der Benützer von Rennfahrrädern in §68 Abs1 Satz2 StVO normierten Ausnahmetatbestand, bei dessen Vorliegen sie sich dennoch vorschriftsmäßig verhalten hätte, zu erbringen. Eine Negativfeststellung zum Merkmal der äußeren Felgenbreite fällt somit der Gegenpartei zur Last.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123050

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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