RS OGH 2007/12/17 2Ob21/07p

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Norm

ABGB §1304 BIId
StVO §16 Abs1 lita
StVO §68 Abs1

Rechtssatz

Verschuldensteilung 2:1 zwischen dem Lenker eines Kraftwagenzuges, dem ein Verstoß gegen das für die Sicherheit des Verkehrs besonders bedeutsame Überholverbot des §16 Abs1 lita StVO auslösender Aufmerksamkeitsmangel vorzuwerfen ist und einem Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO nicht auf einer Radfahranlage, sondern auf der Bundesstraße fährt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123053

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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