Norm
ASVG §292 Abs5Rechtssatz
Der Gesetzgeber verweist in § 292 Abs 5 ASVG zur Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem Land(forst-)wirtschaftlichen Betrieb nicht auf sämtliche Regelungen des § 23 BGVG, sondern ausdrücklich nur auf die dort normierte Regelung zum Versicherungswert. Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Verweis auch auf die Regelung des § 23 Abs 1a BSVG erstreckt, besteht nicht.Der Gesetzgeber verweist in Paragraph 292, Absatz 5, ASVG zur Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem Land(forst-)wirtschaftlichen Betrieb nicht auf sämtliche Regelungen des Paragraph 23, BGVG, sondern ausdrücklich nur auf die dort normierte Regelung zum Versicherungswert. Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Verweis auch auf die Regelung des Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG erstreckt, besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123115Dokumentnummer
JJR_20071218_OGH0002_010OBS00027_07D0000_001