Norm
EO §197Rechtssatz
Die Pflicht zur Verständigung des Erstehers von einem Überbot nach § 197 erster Satz EO entsteht erst mit dem Vorliegen des wirksamen Überbots des letzten Überbieters. Erst mit einer solchen Verständigung beginnt die Frist des § 197 zweiter Satz EO.Die Pflicht zur Verständigung des Erstehers von einem Überbot nach Paragraph 197, erster Satz EO entsteht erst mit dem Vorliegen des wirksamen Überbots des letzten Überbieters. Erst mit einer solchen Verständigung beginnt die Frist des Paragraph 197, zweiter Satz EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122975Im RIS seit
18.01.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011