RS OGH 2007/12/19 3Ob160/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2007
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Norm

EO §197
bgldGVG 1995 §24

Rechtssatz

Die Pflicht zur Verständigung des Erstehers von einem Überbot nach § 197 erster Satz EO entsteht erst mit dem Vorliegen des wirksamen Überbots des letzten Überbieters. Erst mit einer solchen Verständigung beginnt die Frist des § 197 zweiter Satz EO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 160/07m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 160/07m
    Beisatz: Hier: Zur Wirksamkeit des Überbots fehlte (noch) die grundverkehrsbehördliche Bewilligung nach § 24 bgldGVG 1995. (T1); Veröff: SZ 2007/204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122975

Im RIS seit

18.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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