RS OGH 2025/11/25 3Ob211/07m; 9Ob19/15g; 1Ob214/16a; 10Ob17/18z; 7Ob43/23h; 4Ob200/24a

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Norm

ABGB §914 I
ÖNorm allg
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen.ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß Paragraph 914, ABGB auszulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122959

Im RIS seit

18.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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