RS OGH 2007/12/19 3Ob160/07m

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Norm

EO §195
EO §197
EO §198
GVG allg

Rechtssatz

Die mangelnde Erhöhung durch den Ersteher ist nicht von vornherein als Wirksamkeitsvoraussetzung für das Überbot, wohl aber dessen Entkräftung als ein Hindernis für dessen Annahme nach § 198 Abs1 EO anzusehen. Der Entkräftung bedarf nur ein iSd § 195 Abs 2 EO iVm dem jeweiligen Landesgrundverkehrsrecht wirksames Überbot.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122977

Im RIS seit

18.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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