Norm
EO §195Rechtssatz
Die mangelnde Erhöhung durch den Ersteher ist nicht von vornherein als Wirksamkeitsvoraussetzung für das Überbot, wohl aber dessen Entkräftung als ein Hindernis für dessen Annahme nach § 198 Abs1 EO anzusehen. Der Entkräftung bedarf nur ein iSd § 195 Abs 2 EO iVm dem jeweiligen Landesgrundverkehrsrecht wirksames Überbot.Die mangelnde Erhöhung durch den Ersteher ist nicht von vornherein als Wirksamkeitsvoraussetzung für das Überbot, wohl aber dessen Entkräftung als ein Hindernis für dessen Annahme nach Paragraph 198, Abs1 EO anzusehen. Der Entkräftung bedarf nur ein iSd Paragraph 195, Absatz 2, EO in Verbindung mit dem jeweiligen Landesgrundverkehrsrecht wirksames Überbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122977Im RIS seit
18.01.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011