Norm
GBG §38 litbRechtssatz
Bei einem im Wege der Sicherstellungsexekution vorgemerkten Pfandrecht hat ein Rechtfertigungsverfahren vor dem Grundbuchsgericht nach § 41 lit b GBG nicht zu erfolgen; der betreibende Gläubiger braucht vielmehr nur beim Exekutionsgericht den Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung (Vollstreckbarkeit) stellen.Bei einem im Wege der Sicherstellungsexekution vorgemerkten Pfandrecht hat ein Rechtfertigungsverfahren vor dem Grundbuchsgericht nach Paragraph 41, Litera b, GBG nicht zu erfolgen; der betreibende Gläubiger braucht vielmehr nur beim Exekutionsgericht den Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung (Vollstreckbarkeit) stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123114Dokumentnummer
JJR_20080116_OGH0002_0080OB00112_07I0000_001