Norm
KartG 2005 §29Rechtssatz
Bei der Bemessung von Geldbußen nach § 29 Z 2 lit c KartG kommt dem Merkmal der fehlenden Bereicherung - anders als etwa bei § 29 Z 1 lit a KartG - nur untergeordnete Bedeutung zu, ist doch schwer vorstellbar, dass die Nichterfüllung eines Auftrags nach § 11a Abs 2 WettbG als solche überhaupt zu einer Bereicherung führen kann.Bei der Bemessung von Geldbußen nach Paragraph 29, Ziffer 2, Litera c, KartG kommt dem Merkmal der fehlenden Bereicherung - anders als etwa bei Paragraph 29, Ziffer eins, Litera a, KartG - nur untergeordnete Bedeutung zu, ist doch schwer vorstellbar, dass die Nichterfüllung eines Auftrags nach Paragraph 11 a, Absatz 2, WettbG als solche überhaupt zu einer Bereicherung führen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123093Im RIS seit
20.02.2008Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011