Norm
MSchG §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Liegen die Eintragungshindernisse des § 4 Abs 1 Z 1 (Hoheitszeichen), Z 2 (nicht eintragungsfähige Zeichen), Z 6 (ua aufgrund der Art der Ware bedingte Zeichen) und Z 7 MSchG (gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßende Zeichen) vor, kann eine Eintragung solcher Zeichen als Marke auch nicht unter Berufung auf eine erlangte Verkehrsgeltung erwirkt werden. Hingegen ist die Registrierung von Gattungsbezeichnungen im Sinn des Z 5 unter der in § 4 Abs 2 MSchG genannten Voraussetzung der Verkehrsgeltung möglich.Liegen die Eintragungshindernisse des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Hoheitszeichen), Ziffer 2, (nicht eintragungsfähige Zeichen), Ziffer 6, (ua aufgrund der Art der Ware bedingte Zeichen) und Ziffer 7, MSchG (gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßende Zeichen) vor, kann eine Eintragung solcher Zeichen als Marke auch nicht unter Berufung auf eine erlangte Verkehrsgeltung erwirkt werden. Hingegen ist die Registrierung von Gattungsbezeichnungen im Sinn des Ziffer 5, unter der in Paragraph 4, Absatz 2, MSchG genannten Voraussetzung der Verkehrsgeltung möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123069Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008